BGH: Pfändungsschutz für Altersvorsorge

Gerade vor Insolvenzsituationen wünschen sich viele Privatpersonen, Altersvorsorge in Sicherheit zu bringen. Immer häufiger stellt sich die Frage: Kann die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge noch kurz vor Insolvenzantrag oder Pfändung angefochten werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt mit einer aktuellen Entscheidung vom 25. September 2025 (Az. IX ZR 190/24) für Klarheit und stärkt den Schutz der Altersvorsorge in der Verbraucherinsolvenz.

Das Urteil im Überblick

Der Fall betraf einen Schuldner, der kurz vor Einleitung seines Insolvenzverfahrens seine Lebensversicherung und private Rentenversicherungen gemäß § 167 VVG in Verträge umwandeln ließ, die den Anforderungen des § 851c ZPO entsprechen und somit pfändungsgeschützt sind. Ein Insolvenzverwalter versuchte, diese Umwandlung nach den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) rückgängig zu machen, um Zugriff auf die angesparten Beträge für die Gläubiger zu erhalten.

Der BGH entschied eindeutig: Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes kann grundsätzlich nicht angefochten werden, solange mit der Versicherung tatsächlich eine unwiderrufliche Zweckbindung zur Altersvorsorge verfolgt wird. Selbst wenn der Schuldner die Umwandlung erst im Hinblick auf eine drohende Insolvenz oder Pfändung vornimmt, schützt das Gesetz die Altersvorsorge – vorausgesetzt, die Widmung ist endgültig und dient tatsächlich der Sicherung im Alter.
 
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verwendung der Versicherung als Altersvorsorge nicht unwiderruflich fest steht, also Missbrauch zu befürchten ist. Für Gläubiger besteht zudem insoweit Zugriff, als die jährlich eingezahlten Beträge die gesetzlich geschützten Höchstgrenzen des § 851c Abs. 2 ZPO überschreiten; dieser Teil gehört dann zur Insolvenzmasse.
 

Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen

Für Verbraucher bringt das Urteil erhebliche Rechtssicherheit: Auch kurz vor einer Insolvenz können Lebensversicherungen zur Altersvorsorge und damit pfändungsgeschützt umgewandelt werden, solange die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden und keine missbräuchliche Verwendung vorliegt. Altersvorsorge wird damit effektiv vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Für Insolvenzverwalter und Gläubiger schränkt das Urteil die Möglichkeiten ein, auf umgewandelte Lebensversicherungen im Rahmen der Insolvenz zuzugreifen. Sie können lediglich auf Überschüsse oberhalb der jährlichen Höchstbeträge zugreifen – nicht aber auf das pfändungsgeschützte Altersvorsorgekapital.
 

Fazit

Der BGH festigt den Pfändungsschutz von Lebensversicherungen, die wirksam und unwiderruflich dem Zweck der Altersvorsorge gewidmet sind. Eine nachträgliche Umwandlung bleibt auch kurz vor einer Insolvenz regelmäßig unanfechtbar. Lediglich überhöhte Einzahlungen sind weiterhin nicht geschützt. Damit wird das Ziel einer selbstbestimmten Altersvorsorge auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gestärkt und Rechtssicherheit für Schuldner, Gläubiger und Versicherer geschaffen