SCHUFA: BGH präzisiert Löschfristen und Verbraucherrechte

Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 in dem Verfahren I ZR 97/25 entschieden, dass von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. SCHUFA) gemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen. Die Entscheidung schafft Klarheit bei der Frage, wie lange solche Negativdaten rechtmäßig in den Datenbanken privater Auskunfteien gespeichert werden dürfen.

 

Das Urteil im Überblick

  1. Gegenstand der Entscheidung
    Die SCHUFA Holding AG hatte Informationen über erledigte Forderungen weiterhin gespeichert und auf deren Basis niedrige Score-Werte vergeben. Der Kläger verlangte nach Ausgleich der Forderungen deren sofortige Löschung sowie Schadensersatz wegen aus seiner Sicht datenschutzwidriger Verarbeitung.

  2. Kerngedanke des Gerichts
    Die Richter stellten klar: Die längstmögliche Speicherungsdauer bei privat gemeldeten Zahlungsstörungen wird nicht durch kürzere Löschfristen aus öffentlichen Registern vorgegeben. Es ist somit zulässig, dass Auskunfteien die Daten über ausgeglichene Forderungen für einen typisierten Zeitraum weiter speichern und verarbeiten.

  3. Maßgebliche Kriterien für die Speicherdauer
    Grundlage für die Bewertung sind insbesondere die von der Datenschutzaufsicht genehmigten Verhaltensregeln deutscher Wirtschaftsauskunfteien.

    • Standarddauer: Drei Jahre.
    • Verkürzung: Bereits nach 18 Monaten endet die Speicherung, wenn (1) keine weiteren Negativdaten vorliegen, (2) kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis existiert und (3) der Forderungsausgleich binnen 100 Tagen nach Einmeldung erfolgt.
    • Schuldnern ist im Einzelfall die Möglichkeit einzuräumen, besondere Umstände darzulegen, die ein noch höheres Löschinteresse begründen.
  4. Klarstellung zum Schadenersatz
    War die Speicherung nicht rechtmäßig, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO.

 

Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen

Das Urteil bestätigt, dass ein schneller Forderungsausgleich allein nicht zur umgehenden Löschung von Negativdaten führt. Verbraucher müssen also damit rechnen, dass erledigte Zahlungsstörungen noch eine Zeit lang Einfluss auf ihre Bonität und Kreditwürdigkeit nehmen können. Unternehmen haben damit weiter die Möglichkeit, berechtigte Interessen an einem Schutz vor Zahlungsausfällen zu verfolgen, sofern die personenbezogenen Daten nach den genehmigten Regeln gespeichert werden.

 

Fazit

Mit dieser Entscheidung unterstreicht der BGH, dass die Interessen von Schuldnern und Wirtschaftsauskunfteien im Rahmen der DSGVO sorgfältig abzuwägen sind. Die aktuelle Praxis – gestützt auf die behördlich genehmigten Fristen und Ausnahmen – wird für zulässig gehalten, sofern sie auf einen angemessenen Interessenausgleich achtet und die Besonderheiten des Einzelfalls ermöglicht werden.