Restschuldbefreiung: Fakten statt Mythen

Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel vieler Privatinsolvenzen in Deutschland: Sie gibt dem redlichen Schuldner nach Ablauf des Verfahrens die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Dennoch kursieren zahlreiche Mythen, die Unsicherheiten bei Schuldnern und Gläubigern auslösen. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen zur Restschuldbefreiung verständlich und rechtssicher beantwortet.

1. Wie oft ist Restschuldbefreiung möglich? Gibt es Sperrfristen?

Die Vorstellung, die Restschuldbefreiung sei eine einmalige Chance „pro Leben“, ist unzutreffend. Sie kann grundsätzlich mehrfach beantragt werden. Allerdings gelten strenge Sperrfristen nach § 287a InsO:

  • Elf Jahre bei einer bereits erfolgten Restschuldbefreiung,
  • Fünf Jahre nach Versagung wegen Insolvenzstraftaten,
  • Drei Jahre nach Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, falscher Angaben oder Erwerbsobliegenheitsverstößen.
  •  Diese Fristen beginnen jeweils mit der Entscheidung über die Versagung bzw. der letzten Erteilung.

Nach Ablauf dieser Fristen kann grundsätzlich ein erneuter Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung gestellt werden. Die Mindestfrist für ein weiteres Verfahren wird im Gesetz klar geregelt und dient der Verhinderung von Rechtsmissbrauch.

 

2. Erfasst die Restschuldbefreiung auch nicht angemeldete Forderungen?

Ja, die Wirkung der Restschuldbefreiung erstreckt sich auf alle Insolvenzgläubiger – unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben oder nicht. Das ist in § 301 Abs. 1 InsO ausdrücklich geregelt. Gläubiger, die das Verfahren „verpassen“, können ihre Forderung nach Schluss des Verfahrens nicht mehr zwangsweise geltend machen.

 

Ausnahmen: Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden

Nicht alle Forderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Ausgenommen sind insbesondere:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sofern sie als solche unter Angabe des Rechtsgrunds angemeldet und festgestellt wurden,
  • Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat,
  • Steuerforderungen, wenn im Zusammenhang damit eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§§ 370, 373, 374 AO) vorliegt und dies ordnungsgemäß angemeldet wurde,
  • Geldstrafen, Ordnungsgelder und bestimmte weitere gesetzliche Ausnahmen.
 

Damit ist klar: Wer etwa eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht als solche anmeldet und belegt, verliert seinen privilegierten Status. Wer „nur“ nicht anmeldet, dessen Ansprüche sind schlicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

 

3. Erlischt die Forderung durch Restschuldbefreiung komplett?

Nein. Die Verbindlichkeiten werden nicht „ausgelöscht“, sondern in so genannte Naturalobligationen umgewandelt. Sie bestehen als Forderungen fort, sind jedoch nicht mehr einklagbar; der Schuldner kann sie auf freiwilliger Basis noch begleichen, ist dazu aber rechtlich nicht mehr verpflichtet.

 

4. Steuerliche Auswirkungen der Restschuldbefreiung

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die steuerliche Behandlung der Restschuldbefreiung und insbesondere sogenannter „Sanierungsgewinne“:

 
  • Sanierungsgewinne (§ 3a Abs. 5 EStG): Erträge aus einer gesetzlich gewährten Restschuldbefreiung (oder durch Insolvenzplanverfahren, Schuldenbereinigungsplan etc.) sind grundsätzlich steuerfrei. Das betrifft vor allem betriebliche Entschuldungen, aber auch privatwirtschaftliche Sanierungsgewinne.

  • Abgrenzung zu Masseverbindlichkeiten: Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden sogenannte Masseverbindlichkeiten, also Steuerforderungen, die während des Insolvenzverfahrens aus der Weiterführung des Betriebs entstehen. Diese bleiben auch nach dem Verfahren bestehen und sind gegenüber dem Schuldner vollstreckbar.

  • Verlustvorträge: Steuerliche Verlustvorträge, die durch die Verbindlichkeiten gebildet wurden, gehen mit der steuerfreien Sanierung weitgehend unter, da die Restschuldbefreiung als rückwirkendes Ereignis behandelt werden kann.

  • Masseverbindlichkeiten (wie aus einer vom Insolvenzverwalter betriebenen Betriebsfortführung entstehende Steueransprüche) sind keine Insolvenzforderungen und werden durch die Restschuldbefreiung nicht „erlassen“.

 

5. Fazit und Praxistipp

Die Restschuldbefreiung ist weder ein Tabula-rasa-Schlagen noch einmalig. Wer mehrere Verfahren betreiben will, muss jedoch Sperrfristen beachten. Für Gläubiger gilt: Wer seine Forderung nicht anmeldet oder nicht ausdrücklich als (deliktische/Tat-)Ausnahme kennzeichnet, muss die Befreiung akzeptieren. Steuerlich bleibt die Entschuldung meist steuerfrei, doch Masseverbindlichkeiten (betriebsbezogene Steuern, die in der Insolvenz entstehen) leben nach dem Verfahren fort.