Gerade vor Insolvenzsituationen wünschen sich viele Privatpersonen, Altersvorsorge in Sicherheit zu bringen. Immer häufiger stellt sich die Frage: Kann die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge noch kurz vor Insolvenzantrag oder Pfändung angefochten werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt mit einer aktuellen Entscheidung vom 25. September 2025 (Az. IX ZR 190/24) für Klarheit und stärkt den Schutz der Altersvorsorge in der Verbraucherinsolvenz.
Das Urteil im Überblick
Der Fall betraf einen Schuldner, der kurz vor Einleitung seines Insolvenzverfahrens seine Lebensversicherung und private Rentenversicherungen gemäß § 167 VVG in Verträge umwandeln ließ, die den Anforderungen des § 851c ZPO entsprechen und somit pfändungsgeschützt sind. Ein Insolvenzverwalter versuchte, diese Umwandlung nach den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) rückgängig zu machen, um Zugriff auf die angesparten Beträge für die Gläubiger zu erhalten.
Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen
Für Verbraucher bringt das Urteil erhebliche Rechtssicherheit: Auch kurz vor einer Insolvenz können Lebensversicherungen zur Altersvorsorge und damit pfändungsgeschützt umgewandelt werden, solange die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden und keine missbräuchliche Verwendung vorliegt. Altersvorsorge wird damit effektiv vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Fazit
Der BGH festigt den Pfändungsschutz von Lebensversicherungen, die wirksam und unwiderruflich dem Zweck der Altersvorsorge gewidmet sind. Eine nachträgliche Umwandlung bleibt auch kurz vor einer Insolvenz regelmäßig unanfechtbar. Lediglich überhöhte Einzahlungen sind weiterhin nicht geschützt. Damit wird das Ziel einer selbstbestimmten Altersvorsorge auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gestärkt und Rechtssicherheit für Schuldner, Gläubiger und Versicherer geschaffen
