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Insolvenz für Selbständige und Freiberufler
Rückstände beim Finanzamt, bei der Krankenkasse oder bei Lieferanten? Ich kläre mit Ihnen, ob Sie weitermachen oder geordnet aufhören, und begleite Sie bis zum Neustart.
Typische Situationen
Erkennen Sie sich wieder?
Steuern und Sozialabgaben
Die Rückstände wachsen, und Finanzamt oder Krankenkasse drohen mit Vollstreckung oder einem Insolvenzantrag.
Laufendes Geschäft
Sie haben Aufträge, vielleicht auch Mitarbeiter, und wissen nicht, ob und wie es weitergehen kann.
Selbständigkeit beendet
Das Geschäft ist aufgegeben, die Schulden sind geblieben. Dann stellt sich die Frage nach dem richtigen Verfahren.
Ihre Optionen
Weitermachen oder geordnet aufhören
Weitermachen: Freigabe der Tätigkeit
Der Insolvenzverwalter kann die selbständige Tätigkeit aus dem Verfahren freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Sie arbeiten dann auf eigene Rechnung weiter und führen an die Masse in der Regel den Betrag ab, der einem angemessenen Dienstverhältnis entspricht (§ 295a InsO).
Aufhören: geordnete Abwicklung
Lohnt sich das Geschäft nicht mehr, wickeln wir es geordnet ab: Antrag vorbereiten, Unterlagen zusammenstellen, Kontakt mit Gericht und Verwalter halten. Danach ist der Weg frei für einen Neustart.
Verfahren
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Sie sind aktuell selbständig
Dann gilt grundsätzlich die Regelinsolvenz. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist dafür nicht vorgeschrieben.
Sie waren früher selbständig
Die Verbraucherinsolvenz kommt infrage, wenn Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). Sonst bleibt es bei der Regelinsolvenz.
Neustart
Restschuldbefreiung auch für Selbständige
Die Restschuldbefreiung steht allen natürlichen Personen offen. Die Frist beträgt 36 Monate ab Eröffnung des Verfahrens. Mit einem Insolvenzplan geht es oft schneller.
Bestimmte Forderungen bleiben allerdings bestehen, etwa aus vorsätzlich unerlaubter Handlung oder wegen bestimmter Steuerstraftaten (§ 302 InsO). Das prüfen wir in der Erstberatung.
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Häufige Fragen
Was Selbständige oft fragen
Muss ich als Einzelunternehmer einen Insolvenzantrag stellen?
Die Antragspflicht nach § 15a InsO trifft vor allem Geschäftsführer von GmbH und UG, nicht den Einzelunternehmer. Lange zu warten, kann die Lage trotzdem verschlechtern.
Kann ich die Verfahrenskosten stunden lassen?
Natürliche Personen können die Stundung beantragen, wenn ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht (§ 4a InsO).
Was passiert, wenn das Finanzamt den Antrag stellt?
Oft lässt sich ein solcher Antrag abwenden. Melden Sie sich früh, damit wir die Möglichkeiten rechtzeitig prüfen und, wenn sinnvoll, einen eigenen Antrag mit Restschuldbefreiung stellen können.
Lassen Sie uns sprechen.
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